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S 2026 59

Publikation Verwaltungsgericht

ZG Verwaltungsgericht ·S · 2026-09-08 · Deutsch ZG
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen,

3 Urteil S 2026 59 gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Einspracheentscheid vom 30. März 2026 wurde vom AWA erlas- sen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung einer dagegen er- hobenen Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid wurde am 12. Mai 2026 der Post übergeben und gilt unter Berücksichti- gung von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG als rechtzeitig im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG er- hoben. Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung in ihrer Anspruchsberechtigung für 38 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Beschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäfts- ordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).

E. 2 Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Recht wegen Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit um 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Während dies die Vor- instanz damit begründet, dass die Anstellung infolge zu hoher Lohnforderung nicht zu- stande gekommen sei, stellt sich die Beschwerdeführerin primär auf den Standpunkt, dass der Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht erfüllt gewesen sei, da nie ein konkretes Stellenangebot vorgelegen habe. Sie begründet dies damit, dass die C.________ AG den Bewerbungsprozess nach Erhalt der schriftlichen Bewerbung umge- hend abgebrochen habe, ohne mit ihr Kontakt aufzunehmen und sie auf die zu hohe Lohnvorstellung hinzuweisen. Es habe somit zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Verhand- lungssituation bestanden, in welcher sie Gelegenheit gehabt hätte, ihre Lohnvorstellungen näher zu erläutern oder gegebenenfalls anzupassen. Insbesondere sei sie auch nie mit der Frage konfrontiert worden, ob sie bereit wäre, die Stelle zu den von der Arbeitgeberin

4 Urteil S 2026 59 vorgesehenen Konditionen anzunehmen. Im Weiteren vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass ihr Verhalten nicht geeignet gewesen sei, das Zustandekommen des Ar- beitsverhältnisses zu vereiteln, da die angegebene Lohnvorstellung realistisch und kei- neswegs zu hoch gewesen sei. Die angegebene Lohnvorstellung habe vielmehr auf einer sachlichen und realen Grundlage – nämlich dem zuvor erzielten Lohn bei der B.________ AG – beruht. Zu guter Letzt sieht die Beschwerdeführerin im Verhalten der RAV-Personal- beraterin eine gewisse Mitverantwortung für die von ihr, der Beschwerdeführerin, gemach- te Lohnvorstellung.

E. 3.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslo- sigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wo- nach die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, aus- ser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Letzteres ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG), nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der Versicherten Rück- sicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), oder einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach Art. 24 AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG).

E. 3.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschä- digung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Es handelt sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG um einen Auffangtatbestand, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der zustän- digen Amtsstelle erfasst, welche nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand gere- gelt werden (vgl. BGer 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist nach der Rechtspre- chung nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit ausdrücklich ablehnt oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderwei-

5 Urteil S 2026 59 tig besetzt wird. So ist bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und ein- deutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Ar- beitslosigkeit nicht zu gefährden. Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeits- lose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertrags- verhandlungen bemüht. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, wel- ches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt (vgl. BGE 122 V 34 E. 3b; BGer 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1; 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2). Zwar darf auch eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vorstellungsgespräches mit der potenziellen Arbeitgeberin über den Lohn verhandeln. Sie darf aber aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht dadurch nicht die Chance der angebotenen Anstellung verei- teln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Die arbeits- lose Person muss vielmehr aktiv zu erkennen geben, dass sie sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengeben würde (vgl. BGer 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.3.1). Nicht (zwingend) vorausgesetzt ist der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden. Vielmehr werden be- stimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Scha- densrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 mit Hinweisen).

E. 4 Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am

26. September 2025 schriftlich auf die ihr vom RAV zugewiesene Stelle als Sachbearbei- terin Kundendienst bei der C.________ AG beworben hat und ein Arbeitsverhältnis in der Folge aufgrund der Lohnforderung von Fr. 100'000.– nicht zustande gekommen ist (vgl. AWA pag. 159, 165 und 167).

E. 4.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann indes nicht gesagt werden, die Be- schwerdeführerin habe das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch überhöhte Lohnforderungen vereitelt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Online-Bewerbung ihre Lohnvorstellung zwingend anzugeben hatte. Die Nachfrage nach und Nennung der Lohnvorstellung waren Teil einer Bewerbung, ermög- lichten sie doch dem potenziellen Arbeitgeber einen Vorentscheid darüber, ob eine Be- werberin für die offene Stelle in Frage kam. Vorliegend haben denn überwiegend wahr- scheinlich auch die sehr unterschiedlichen Lohnvorstellungen – die Beschwerdeführerin nannte einen Jahreslohn von brutto Fr. 100'000.– (vgl. AWA pag. 159), während das in der Stellenausschreibung nicht genannte Budget der potenziellen Arbeitgeberin zwischen Fr. 4'500.– bis Fr. 5'100.– für eine Vollzeitstelle lag (vgl. AWA pag. 174) – zum vorzeitigen

6 Urteil S 2026 59 Ausscheiden aus dem Bewerbungsprozess geführt. Dies kann jedoch nicht der Beschwer- deführerin angelastet werden. Das Verhalten der potenziellen Arbeitgeberin, der Be- schwerdeführerin nach Eingang ihrer Bewerbung umgehend eine Absage zu erteilen, oh- ne sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, vermittelt vielmehr den Eindruck, dass insbesondere die Arbeitgeberin mit ihrem erst im Nachhinein bekannt gewordenen – auch von der Beschwerdegegnerin zugestanden – unterdurchschnittlichen Budget nicht ver- handlungsbereit war. Angesichts dessen, dass die potenzielle Arbeitgeberin schon auf die Präsentation der Lohnvorstellung abblockend reagierte, hatte die Beschwerdeführerin überhaupt keine Gelegenheit, ausreichend zu erkennen zu geben, dass sie sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengegeben hätte. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs denn auch glaubhaft geltend, ihre Lohnvorstellun- gen seien nicht starr, sondern eine Verhandlungsbasis gewesen und sie habe sich dabei an ihrem früheren Einkommen orientiert (vgl. AWA pag. 120 ff.). Hierfür spricht, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer parallel stattgefundenen Bewerbung ihre für die Ar- beitgeberin ebenfalls zu hohe Lohnvorstellung anlässlich des Bewerbungsgesprächs an- gepasst hat (vgl. act. 1 Ziff. 8 und BF-act. 7). Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Bewerbungsprozess durch ihre Lohnforderung nicht mutwillig vereiteln wollte. Kommt hinzu, dass die Lohnforderung der Beschwerdeführerin nachweislich nicht unbegründet war. Vielmehr orientierte sie sich bei ihrer Lohnvorstellung am bisherigen Gehalt an ihrer früheren Stelle, erzielte die Be- schwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit bei einem 80%-Pensum doch einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'153.85 (vgl. AWA pag. 132 ff.), was hochgerechnet auf ein Vollpen- sum einen Jahreslohn von Fr. 100'000.10 ergibt (13 x Fr. 7'692.30). Dementsprechend können der Beschwerdeführerin nicht völlig unrealistische Lohnvorstellungen vorgeworfen werden. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unerfahrenheit in der neuen Branche allenfalls etwas zu hohe Lohnvorstellungen gehabt haben sollte, so kann ihr daraus im vorliegenden Fall kein Verschulden zugerechnet werden, ist doch nicht be- legt, dass sie nicht verhandlungsbereit war und den Bewerbungsprozess nicht ernst ge- nommen hat. Ausserdem ist es allgemein üblich, in Bewerbungsprozessen aus taktischen Gründen eine etwas höhere Gehaltsvorstellung zu nennen, um Verhandlungsspielraum zu schaffen, ist doch der Lohn typischerweise Verhandlungsgegenstand im Anstellungspro- zess. Kommt hinzu, dass das Thema Lohnvorstellungen erstmals im Beratungsgespräch vom 26. November 2025 zur Sprache kam (vgl. act. 1 Ziff. 10 und BF-act. 9) und sich die Beschwerdeführerin bis dahin gutgläubig an ihrem bisherigen Lohn orientierte.

7 Urteil S 2026 59

E. 4.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der geäus- serten Lohnvorstellung keine Vereitelungshandlung erblickt werden kann, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgte. Demzufolge ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2026 in Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben.

E. 5.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

E. 5.2 Ausgangsgemäss ist der obsiegenden Beschwerdeführerin zulasten des Be- schwerdegegners eine Parteientschädigung in der Höhe von ermessensweise Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

8 Urteil S 2026 59 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 30. März 2026 aufgehoben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Beschwerdegegners eine Parteien- tschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
  5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 8. September 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA MLaw Nathan Demmer und/oder RA Dr. iur. Andreas Schilter, A. Schilter Rechtsanwälte, Baarerstrasse 10, 6300 Zug gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Ar- beitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2026 59

2 Urteil S 2026 59 A. Die 1992 geborene A.________ war bis zum 30. September 2025 bei der B.________ AG als Backoffice-Assistentin und Operations angestellt (AWA pag. 228 ff. und 238 f.). Bereits am 31. Juli 2025 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum Zug (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA pag. 254 f.). Am 24. September 2025 wurde die Versicherte durch ihre Personalberaterin mittels Zuweisung dazu aufge- fordert, sich bis zum 29. September 2025 bei der C.________ AG für eine Stelle als Sach- bearbeiterin Kundendienst zu bewerben (AWA pag. 214 ff.). Ein Arbeitsverhältnis kam in der Folge nicht zustande (AWA pag. 167). Gemäss Auskunft der C.________ AG lag der Grund darin, dass die Versicherte eine Lohnforderung von Fr. 100'000.– gestellt habe (AWA pag. 159). Aufgrund dieser Mitteilung gewährte das RAV der Versicherten am

3. Dezember 2025 das rechtliche Gehör (AWA pag. 161), welches sie am 7. Dezember 2025 wahrnahm (AWA pag. 120 ff.). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 kürzte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (im Folgenden AWA) der Versicherten die Anspruchsberech- tigung auf Arbeitslosengeld um 38 Tage, weil die Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt habe (AWA pag. 70 f.). Die dagegen er- hobene Einsprache (AWA pag. 45 ff.) wies das AWA mit Einspracheentscheid vom

30. März 2026 ab (AWA pag. 16 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Mai 2026 liess A.________ beantra- gen, der Einspracheentscheid vom 30. März 2026 sei aufzuheben und es sei auf eine Kür- zung respektive vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten. Eventualiter sei die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf maximal 8 Tage zu re- duzieren. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschwerdegegners (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2026 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen,

3 Urteil S 2026 59 gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zu- ständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver- ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kan- ton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kanto- nale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Einspracheentscheid vom 30. März 2026 wurde vom AWA erlas- sen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung einer dagegen er- hobenen Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Ein- spracheentscheid wurde am 12. Mai 2026 der Post übergeben und gilt unter Berücksichti- gung von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG als rechtzeitig im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG er- hoben. Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung in ihrer Anspruchsberechtigung für 38 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Beschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäfts- ordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Recht wegen Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit um 38 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Während dies die Vor- instanz damit begründet, dass die Anstellung infolge zu hoher Lohnforderung nicht zu- stande gekommen sei, stellt sich die Beschwerdeführerin primär auf den Standpunkt, dass der Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht erfüllt gewesen sei, da nie ein konkretes Stellenangebot vorgelegen habe. Sie begründet dies damit, dass die C.________ AG den Bewerbungsprozess nach Erhalt der schriftlichen Bewerbung umge- hend abgebrochen habe, ohne mit ihr Kontakt aufzunehmen und sie auf die zu hohe Lohnvorstellung hinzuweisen. Es habe somit zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Verhand- lungssituation bestanden, in welcher sie Gelegenheit gehabt hätte, ihre Lohnvorstellungen näher zu erläutern oder gegebenenfalls anzupassen. Insbesondere sei sie auch nie mit der Frage konfrontiert worden, ob sie bereit wäre, die Stelle zu den von der Arbeitgeberin

4 Urteil S 2026 59 vorgesehenen Konditionen anzunehmen. Im Weiteren vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass ihr Verhalten nicht geeignet gewesen sei, das Zustandekommen des Ar- beitsverhältnisses zu vereiteln, da die angegebene Lohnvorstellung realistisch und kei- neswegs zu hoch gewesen sei. Die angegebene Lohnvorstellung habe vielmehr auf einer sachlichen und realen Grundlage – nämlich dem zuvor erzielten Lohn bei der B.________ AG – beruht. Zu guter Letzt sieht die Beschwerdeführerin im Verhalten der RAV-Personal- beraterin eine gewisse Mitverantwortung für die von ihr, der Beschwerdeführerin, gemach- te Lohnvorstellung. 3. 3.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslo- sigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wo- nach die versicherte Person grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, aus- ser sie ist unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG). Letzteres ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht (Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG), nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der Versicherten Rück- sicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG), oder einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach Art. 24 AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). 3.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschä- digung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Es handelt sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG um einen Auffangtatbestand, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der Kontrollvorschriften und Weisungen der zustän- digen Amtsstelle erfasst, welche nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand gere- gelt werden (vgl. BGer 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist nach der Rechtspre- chung nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit ausdrücklich ablehnt oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderwei-

5 Urteil S 2026 59 tig besetzt wird. So ist bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und ein- deutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Ar- beitslosigkeit nicht zu gefährden. Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeits- lose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertrags- verhandlungen bemüht. Mithin erfasst der Tatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, wel- ches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags scheitern lässt (vgl. BGE 122 V 34 E. 3b; BGer 8C_24/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.1; 8C_468/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 5.2). Zwar darf auch eine arbeitslose Person im Rahmen eines Vorstellungsgespräches mit der potenziellen Arbeitgeberin über den Lohn verhandeln. Sie darf aber aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht dadurch nicht die Chance der angebotenen Anstellung verei- teln, wenn ersichtlich wird, dass die Gegenseite damit nicht einverstanden ist. Die arbeits- lose Person muss vielmehr aktiv zu erkennen geben, dass sie sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengeben würde (vgl. BGer 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.3.1). Nicht (zwingend) vorausgesetzt ist der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden. Vielmehr werden be- stimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Scha- densrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 mit Hinweisen). 4. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin am

26. September 2025 schriftlich auf die ihr vom RAV zugewiesene Stelle als Sachbearbei- terin Kundendienst bei der C.________ AG beworben hat und ein Arbeitsverhältnis in der Folge aufgrund der Lohnforderung von Fr. 100'000.– nicht zustande gekommen ist (vgl. AWA pag. 159, 165 und 167). 4.1 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann indes nicht gesagt werden, die Be- schwerdeführerin habe das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses durch überhöhte Lohnforderungen vereitelt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Online-Bewerbung ihre Lohnvorstellung zwingend anzugeben hatte. Die Nachfrage nach und Nennung der Lohnvorstellung waren Teil einer Bewerbung, ermög- lichten sie doch dem potenziellen Arbeitgeber einen Vorentscheid darüber, ob eine Be- werberin für die offene Stelle in Frage kam. Vorliegend haben denn überwiegend wahr- scheinlich auch die sehr unterschiedlichen Lohnvorstellungen – die Beschwerdeführerin nannte einen Jahreslohn von brutto Fr. 100'000.– (vgl. AWA pag. 159), während das in der Stellenausschreibung nicht genannte Budget der potenziellen Arbeitgeberin zwischen Fr. 4'500.– bis Fr. 5'100.– für eine Vollzeitstelle lag (vgl. AWA pag. 174) – zum vorzeitigen

6 Urteil S 2026 59 Ausscheiden aus dem Bewerbungsprozess geführt. Dies kann jedoch nicht der Beschwer- deführerin angelastet werden. Das Verhalten der potenziellen Arbeitgeberin, der Be- schwerdeführerin nach Eingang ihrer Bewerbung umgehend eine Absage zu erteilen, oh- ne sie zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, vermittelt vielmehr den Eindruck, dass insbesondere die Arbeitgeberin mit ihrem erst im Nachhinein bekannt gewordenen – auch von der Beschwerdegegnerin zugestanden – unterdurchschnittlichen Budget nicht ver- handlungsbereit war. Angesichts dessen, dass die potenzielle Arbeitgeberin schon auf die Präsentation der Lohnvorstellung abblockend reagierte, hatte die Beschwerdeführerin überhaupt keine Gelegenheit, ausreichend zu erkennen zu geben, dass sie sich auch mit einem tieferen Lohn zufriedengegeben hätte. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs denn auch glaubhaft geltend, ihre Lohnvorstellun- gen seien nicht starr, sondern eine Verhandlungsbasis gewesen und sie habe sich dabei an ihrem früheren Einkommen orientiert (vgl. AWA pag. 120 ff.). Hierfür spricht, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen einer parallel stattgefundenen Bewerbung ihre für die Ar- beitgeberin ebenfalls zu hohe Lohnvorstellung anlässlich des Bewerbungsgesprächs an- gepasst hat (vgl. act. 1 Ziff. 8 und BF-act. 7). Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlich- keit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Bewerbungsprozess durch ihre Lohnforderung nicht mutwillig vereiteln wollte. Kommt hinzu, dass die Lohnforderung der Beschwerdeführerin nachweislich nicht unbegründet war. Vielmehr orientierte sie sich bei ihrer Lohnvorstellung am bisherigen Gehalt an ihrer früheren Stelle, erzielte die Be- schwerdeführerin in ihrer letzten Tätigkeit bei einem 80%-Pensum doch einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'153.85 (vgl. AWA pag. 132 ff.), was hochgerechnet auf ein Vollpen- sum einen Jahreslohn von Fr. 100'000.10 ergibt (13 x Fr. 7'692.30). Dementsprechend können der Beschwerdeführerin nicht völlig unrealistische Lohnvorstellungen vorgeworfen werden. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Unerfahrenheit in der neuen Branche allenfalls etwas zu hohe Lohnvorstellungen gehabt haben sollte, so kann ihr daraus im vorliegenden Fall kein Verschulden zugerechnet werden, ist doch nicht be- legt, dass sie nicht verhandlungsbereit war und den Bewerbungsprozess nicht ernst ge- nommen hat. Ausserdem ist es allgemein üblich, in Bewerbungsprozessen aus taktischen Gründen eine etwas höhere Gehaltsvorstellung zu nennen, um Verhandlungsspielraum zu schaffen, ist doch der Lohn typischerweise Verhandlungsgegenstand im Anstellungspro- zess. Kommt hinzu, dass das Thema Lohnvorstellungen erstmals im Beratungsgespräch vom 26. November 2025 zur Sprache kam (vgl. act. 1 Ziff. 10 und BF-act. 9) und sich die Beschwerdeführerin bis dahin gutgläubig an ihrem bisherigen Lohn orientierte.

7 Urteil S 2026 59 4.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der geäus- serten Lohnvorstellung keine Vereitelungshandlung erblickt werden kann, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Unrecht erfolgte. Demzufolge ist der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2026 in Gutheissung der Beschwerde aufzu- heben. 5. 5.1 Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2 Ausgangsgemäss ist der obsiegenden Beschwerdeführerin zulasten des Be- schwerdegegners eine Parteientschädigung in der Höhe von ermessensweise Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

8 Urteil S 2026 59 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 30. März 2026 aufgehoben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten des Beschwerdegegners eine Parteien- tschädigung in der Höhe von Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen und MWST) zugespro- chen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 8. September 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am